Die Definition der Kurzarbeit wurde in der Entscheidung U3 des 12. Juni 2009 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme hingewiesen :

  1. Laut dem Artikel 65 §1 der Verordnung 883/2004 CE liegt die Besonderheit der Kurzarbeit in der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den beiden Teilen erhalten wird, und nicht in der Dauer der Tätigkeits-unterbrechung.
  2. Eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, weiter bei demselben Unternehmen beschäftigt ist und dessen Tätigkeit vorübergehend unterbrochen ist, wobei er jederzeit wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann, ist als Kurzarbeiter anzusehen.
Sie sind ein Kurzarbeiter in folgenden Fällen :

In diesen Fällen erhalten Sie Arbeitslosengeld in Deutschalnd. 

Bei betrieblich oder konjunkturell bedingter Kurzarbeit

Kurzarbeitergeld kann Ihnen von der Bundesagentur für Arbeit zusätzlich zur reduzierten Bezahlung durch den Arbeitgeber gewährt werden. Dieses Geld ist in Höhe von 60% des vorherigen Nettolohns den Arbeitnehmern bezahlt wird. Die Arbeitnehmer mit  mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind bekommen 67% des vorherigen Nettolohns.

Bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall

Ein Schlechtwettergeld steht den Beschäftigten des Baugewerbes zu.
In diesem Fall reduziert Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt und das Schlechtwettergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.

Der Arbeitgeber ist zahlungsunfähig (Sie bekommen Ihr Gehalt nicht mehr) oder Sie erhalten Ihr Gehalt nur noch teilweise

Die Agentur für Arbeit zahlt unter bestimmten Voraussetzungen die ausstehenden Entgeltansprüche an die betroffenen Arbeitnehmer in Form von Insolvenzgeld. Anspruch auf Insolvenzgeld besteht bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses für die davor liegenden letzten drei Monate (Insolvenzgeld-Zeitraum) des Arbeitsverhältnisses.

Im Fall einer langen Krankheit läuft die Zahlungsdauer von Krankengeld aus (Aussteuerung)

Spezifische Leistungen können Ihnen im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung gewährt werden (§125 SGB III).