Hinterbliebenenpension in Luxemburg

Beim Tod eines erwerbstätigen Versicherten oder eines Empfängers einer Altersrente oder einer Rente wegen Erwerbsminderung hat dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner in der Regel Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die von der nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d’assurance pension – CNAP) gezahlt wird.

Die Empfänger einer Hinterbliebenenpension

Die folgende Personen können einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend machen:

Die Gewährung einer Hinterbliebenenpension unterliegt dem Prinzip der Gleichbehandlung von Männern und Frauen.

Hinweis:im Ausland eingetragene Partnerschaften müssen in Luxemburg registriert werden.

Anspruchsvoraussetzungen

Das Recht auf eine Hinterbliebenenpension hängt von dem Versicherungsverlauf des verstorbenen Versicherten ab

Die Wartezeitbedingungen des verstorbenen Versicherten

Anmerkung: keine Wartezeit ist erforderlich, wenn der Tod auf einen Unfall gleich welcher Art oder eine anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen ist. In diesem Fall könnte die Hinterbliebene unter Umständen die Hinterbliebenenpension von der nationalen Rentenversicherungskasse (CNAP) mit einer Rente von der Unfallversicherungsvereinigung (AAA) beziehen.

Die besonderen Bedingungen der Hinterbliebenenpension

Die Hinterbliebenenpension des Ehepartners oder des Lebenspartners:
Ungeachtet dieser Bestimmungen besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Die Pension des geschiedenen Ehepartners oder ehemaligen Lebenspartners

Beim Ableben des geschiedenen Ehepartners besitzt der überlebende geschiedene Ehepartner das gleiche Anrecht auf Hinterbliebenenpension wie der überlebende Ehepartner, unter der Voraussetzung dass dieser keine neue Ehe geschlossen hat. Die gleichen Bestimmungen gelten für eingetragene Partnerschaften.

Die Hinterbliebenenrente des geschiedenen Ehepartners oder ehemaligen eingetragenen Lebenspartners wird im Verhältnis der in der Ehe- oder Partnerschaftszeit zurückgelegten Versicherungszeiten zur gesamten Versicherungslaufbahn festgelegt.

Falls es zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten einen oder mehrere geschiedenen Ehegatten oder ehemaligen Lebenspartner gibt, wird die Hinterbliebenenrente entsprechend der Dauer der jeweiligen Ehe/Lebenspartnerschaft unter den Anspruchsberechtigten anteilig aufgeteilt.

Die Verwandten und Verschwägerten

Verstirbt ein Versicherter ohne einen überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zu hinterlassen, haben folgende Personen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente:

Unter der folgenden Voraussetzungen:

Die Waisenpension

Eheliche Kinder haben beim Tod ihres Vaters oder ihrer Mutter ein Anrecht auf Hinterbliebenenpension unter den gleichen Bedingungen die für die anderen Hinterbliebenenpensionen gelten.

Vollwaisen, deren Lebensunterhalt und Erziehung durch den Versicherten während den 10 Monaten vor seinem Tode aufgebracht wurden, haben, falls sie kein Recht auf eine Hinterbliebenenpension aus der Versicherung ihrer leiblichen Eltern haben, ebenfalls Anrecht auf eine Hinterbliebenenpension.

Die Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Im Falle eines Studiums des Empfängers oder, wenn er nicht seinen Lebensunterhalt verdienen kann, wird sie bis zum 27. Lebensjahr gewährt.

Antragstellung

Die Hinterbliebenenrente des Ehepartners oder Lebenspartners wird nur auf formalen Antrag der Betroffenen gewährt.

Anmerkung: die überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner von versicherten Grenzgängern (in Luxemburg erwerbstätig oder Rentenempfänger) müssen ihren Antrag beim zuständigen Träger an ihrem Wohnsitz stellen, der ihn an die CNAP weiterleitet.

Das Antragsformular ist bei der nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d’assurance pension – CNAP) erhältlich.

Der Bezugsberechtigte muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:

Beginn und Entziehung der Hinterbliebenenpension

Die Hinterbliebenenpension des Ehe- oder Lebenspartners, des geschiedenen Ehepartners oder des ehemaligen Lebenspartners

Die Hinterbliebenenpension beginnt am Todestag des Versicherten, oder wenn der Versicherte Empfänger einer persönlichen Pension war, am ersten Tag des Monats nach dem Tod des Versicherten.

Die Hinterbliebenenpension endet am letzten Tag des Monats an dem der Empfänger gestorben ist.

Im Falle einer erneuten Ehe oder Partnerschaft endet die Hinterbliebenenpension zu Beginn des darauf folgenden Monats.

Entziehung der Waisenpension

Die Waisenpension wird bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Die Auszahlung kann bis zum 27. Lebensjahr aufrechterhalten werden, wenn die Waise durch wissenschaftliche oder technische Berufsausbildung daran gehindert wird ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

Die Waisenpension wird im Todesfall oder bei Gewährung einer Invalidenpension entzogen.

Das Gleiche trifft zu bei Schließung einer Ehe oder Partnerschaft, außer bei laufender Berufsausbildung.

Höhe der Hinterbliebenenpension

Die Hinterbliebenenpension ist ein abgeleitetes Recht (Drittrecht) aus der persönlichen Pension, auf die der Verstorbene Anrecht hatte, oder im Falle der Invalidität, Anrecht gehabt hätte.

Die jährliche Hinterbliebenenrente des Ehegatten setzt sich im Todesfall eines Alters- oder Invalidenrentenempfängers oder eines Versicherten wie folgt zusammen:

Die Hinterbliebenen eines Grenzgängers müssen Ihren Antrag an Ihre deutsche Versicherungskasse stellen.

Hinterbliebenenpension in Deutschland

Im Todesfall eines Versicherten hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Witwenrente.

Während der ersten 3 Monate erhält  der überlebende Ehepartner eine Altersrente.

Es gibt 2 Type von Renten:

Die Pension entspricht den 40% des Durchschnittlohns des gestorbenen Versicherten. Das Einkommen von überlebendem Ehepartner wird für Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt.

Im Falle der Scheidung gibt’s einige Besonderheiten.

Die hintergebliebenen Kinder haben genauso Anspruch auf eine Waisenrente bis zu 18 Jahren (oder 27 Jahren im Falle eines Hochstudiums oder einer Behinderung).