Im Falle des Todes des Arbeitnehmers haben die Hinterbliebenen Anspruch auf die vom Arbeitgeber geschuldeten Beträge (unbezahlter Urlaub, Löhne, Prämie usw.).

Darüber hinaus haben manche Personen Anspruch auf eine zusätzliche Lohnviertel: es geht um eine Fortzahlung der Löhne, die dem Monat des Todes und den 3  anderen Monatslöhnen  entsprechen.

Stirbt der Arbeitnehmer infolge einer beruflichen Krankheit oder eines beruflichen Unfalls eingetreten nach dem 1. Januar 2011, wird eine pauschale Entschädigung für immaterielle Schäden gewährt:

Stirbt der Versicherten vor 65 Jahren, haben seine Hinterbliebenen (Ehegatte, gesetzliche, natürliche oder Adoptivkinder) außerdem Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Rentenberechnung:

Im Falle einer Wiederverheiratung, neuer Lebenspartnerschaft oder des Todes des betroffenen Ehegatten wird die Rente nicht mehr bezahlt. In ähnlicher Weise wird die Rente für jedes Kind bis zu seinen 18 Jahren bezahlt (25 Jahren im Falle eines Hochstudiums).

Wenn der Verstorbene keinen Ehegatten hatte, kann die Rente an den geschiedenen Ehegatten zugewiesen werden.