FAMILIENSTANDOhne im Haushalt wohnende Kinder
Mit im Haushalt wohnenden KindernMehr als 64 Jahre zum 1. Januar des Steuerjahres
Ledig11a1a
Ehegatten oder Partner*
(in Zusammenveranlagung)
222
Trennung222
Gesetzliche Trennung11a1a
Scheidung11a1a
Geschiedenen11a1a
Witwer1a1a1a

* durch ausdrücklichen Antrag einer Zusammenveranlagung der betreffenden Grenzgänger (Lebenspartner), die volljährig einen gemeinsamen Haushalt unterhalten haben.