In Ermangelung der Harmonisierung der Minderanforderungen für die Ausbildung für den Zugang zu reglementierten Berufenkann der Mitgliedstaat eine Ausgleichmaßnahme vorschreiben. Diese Maßnahme muss angemessen sein und insbesondere die Berufserfahrung des Antragstellers berücksichtigen.

Der Gastmitgliedstaat ist in den nachstehenden Fällen berechtigt, vom Antragsteller die Absolvierung eines maximal dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Befähigungsprüfung zu verlangen: