Form des befristeten Arbeitsvertrages 

Der befristete Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform. Liegt diese nicht vor, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.

Zusätzlich zu den oben genannten Vorschriften (vgl. 1.2: Der Arbeitsvertrag – Allgemeines) muss der befristete Arbeitsvertrag folgendes enthalten:

Zulässige Fälle befristeter Arbeitsverträge

Befristete Arbeitsverträge können nur bei genau definierten, nicht dauerhaften Tätigkeiten abgeschlossen werden.

So etwa in folgenden Fällen:

Vetragsende 

Grundsätzlich muss das Vertragsende terminlich genau festgelegt werden. Jedoch kann auch ein Vertrag ohne genaues Vertragsende abgeschlossen werden, wenn dieser aus folgenden Gründen abgeschlossen wurde:

Wenn der Arbeitsvertrag in diesen Fällen kein präzises Vertragsende vorsieht, muss er eine Mindestlaufzeit beinhalten und endet mit Beendigung der Abwesenheit des ersetzten Arbeitnehmers oder der Fertigstellung des Vertragsgegenstandes.

Läuft das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des vereinbarten Vertragsendes weiter, wandelt sich der Vertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag um.

Maximale Vertragslaufzeit 

Die maximale Vertragslaufzeit eines befristeten Arbeitsvertrages beträgt 24 Monate einschließlich Verlängerung (für Verträge mit saisonalem Charakter gibt es spezielle Bestimmungen). Jedoch kann das Ministerium für Arbeit und Beschäftigung für Arbeiten, die einer hohen Qualifikation bedürfen und für saisonale Arbeiten Ausnahmen vorsehen.

Verlängerung

Der befristete Arbeitsvertrag kann höchstens zweimal verlängert werden. Die Verlängerung muss in einer Klausel im ursprünglichen Vertrag oder in Form eines Änderungsvertrages formuliert werden.

Folgeverträge

Nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages darf der Arbeitgeber den selben Arbeitsplatz vor Ablauf einer Frist von einem Drittel der Dauer des abgelaufenen Arbeitsvertrages (nebst Verlängerung) nicht mit demselben oder einem anderen Arbeitnehmer besetzen.

In folgenden Fällen muss diese Karenzzeit jedoch nicht eingehalten werden:

Ende des befristeten Arbeitsvertrages

Der Arbeitsvertrag endet rechtmäßig mit dem vereinbarten Vertragsende. Eine vorzeitige Auflösung ist nur während einer Probezeit sowie bei Vorliegen schwerwiegender Gründe einer der beiden Vertragsparteien oder im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

Wird der Arbeitsvertrag trotz dieses Verbots vor Ablauf gekündigt, kann die andere Vertragspartei Schadensersatz verlangen. Der Betrag darf jedoch nicht die Vergütung für die Dauer der Kündigungsfrist übersteigen, die der Arbeitnehmer hätte einhalten müssen, wenn es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag gehandelt hätte.