Ihre Arbeitszeit 

Die gesetzliche Arbeitszeit liegt bei 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche (173 Stunden pro Monat). Manche Tarifverträge enthalten abweichende Regelungen.

Die Höchstarbeitszeit im Falle von Überstunden beträgt 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche. Die Überstunden fangen an, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während 4 aufeinander folgenden Wochen mehr als 40 Stunden beträgt (diese Periode kann je nach Tarifverträgen länger oder kürzer sein).

Überstunden sind alle Arbeitsstunden, die die normale Arbeitszeit überschreiten und zwingend einer vorherigen Erlaubnis des Arbeits- und Beschäftigungsministeriums bedürfen.

In der Regel sind Überstunden nur in folgenden Fällen erlaubt:

Die gesetzliche Arbeitszeit liegt bei 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche (173 Stunden pro Monat). Manche Tarifverträge erhalten davon abweichende Regelungen.

Die Höchstarbeitszeit im Falle von Überstunden beträgt 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche. Die Überstunden fangen an, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während 4 aufeinander folgenden Wochen mehr als 40 Stunden beträgt (diese Periode kann je nach Tarifverträgen länger oder kürzer sein).

Beispiel

Woche 1 = 45 Arbeitstunden, Woche 2 = 35 Arbeitsstunden, Woche 3 = 42 Arbeitstunden, Woche 4 = 38 Arbeitstunden.

(45+35+42+38) / 4 = 40 Stunden. Kein Recht auf Überstundenausgleich.

Vergütung der Überstunden 

In der Regel muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der Überstunden geleistet hat, mit einem Ausgleich durch Ruhezeit in Höhe von 1,5 Stunden Ruhezeit pro geleistete Überstunde entschädigen. Diese Ausgleichszeiten können entweder mit vergüteter Ruhezeit ausgeglichen werden oder auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Ist ein Ausgleich durch Ruhezeit aus organisatorischen Gründen nun nicht möglich, erhalten die Arbeitnehmer die Vergütung für jede geleistete Überstunde. Außerdem ist die Zulage steuer- und sozialabgabefrei.

Wenn ein Ausgleich durch Ruhezeit nicht möglich (aus organisatorischen Gründen, aufgrund des Weggangs des betroffenen Arbeitnehmers usw.), muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für jede geleistete Überstunde mindestens 140 % (plus am Sonntag geleisteten Arbeitsstunden für den Arbeitnehmer gleichzeitig Überstundenseines Stundenlohns zahlen. Diese Ausgleichsätze sind Mindestsätze.

Der Zuschlag ist gänzlich einkommensteuer- und sozialbeitragsfrei. Diese Befreiung gilt sowohl für den Arbeitnehmeranteil als auch für den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge

Diese Bestimmungen gelten nicht für die Führungskräfte.

Vergütung der Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 

Wird an einem Feiertag gearbeitet (außer Sonntag) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf:
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag:

Sollte der Ausgleich in zweien Hypothesen unmöglich sein, beträgt das Arbeitsentgelt den Stundensatz von 310%, zu dem noch 1 Stunde Freizeitausgleich hinzukommt.

Um die normalen Arbeitszeiten ausdehnen und demnach Überstunden in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber die zu leistenden Überstunden bei der Gewerbeaufsicht  (Inspection du travail et des mines – ITM) melden.

Bevor Überstunden geleistet werden, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat oder, in Ermangelung eines solchen, den von den Überstunden betroffenen Arbeitnehmer konsultieren und das Formular  an die Gewerbeaufsicht schicken. Das Formular muss die Stellungnahmen und Unterschriften vom Betriebsrat oder, in Ermangelung eines solchen, von den betroffenen Arbeitnehmern, genauso wie die Unterschriften vom Unternehmensleiter oder von seinem Stellvertreter enthalten.

Was die Stellungnahme des Betriebsrats oder der betroffenen Arbeitnehmer angeht, so gibt es zwei Möglichkeiten:

Befreiungen von der schriftlichen Meldung finden bei einem Zwischenfall, im Notfall oder bei höherer Gewalt statt.