Auf die Bestimmung von Kurzarbeit geht das Urteil U3 vom 12 Juni 2009 durch die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit genauer ein:

”Eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Gebiet sie wohnt, weiter bei einem Unternehmen beschäftigt ist und die vorübergehend nicht arbeitet, die jedoch jederzeit an ihren Arbeitsplatz zurückkehren kann, ist als Kurzarbeiter anzusehen…” Entscheidung U2 JOUE n° C106 vom 24. April  2010.

Voraussetzungen von Kurzarbeit

Die Kurzarbeit kann wie folgt aussehen:
Die folgenden Voraussetzungen müssen vorliegen:
Sie haben in diesem Fall Anspruch auf die für Teilarbeitslosigkeit vorgesehenen Arbeitslosenleistungen in Frankreich.

Die Kurzarbeit kann auch im Falle der vorübergehenden Schließung des ganzen Unternehmens oder seines Teils stattfinden, aber auch im Falle  einer Verkürzung der gesetzlichen Arbeitszeit, die  einen Lohnverlust zur Folge hat.

Der Arbeitnehmer kann nicht, eine solche Maßnahme ablehnen. Der Arbeitsvertrag ist für die Zeit ausgesetzt wenn der Arbeitnehmer nicht aktiv ist.

Vergütung

Während der Kurzarbeit wird der Mitarbeitervergütung auf 70% der Bruttovergütung vom Arbeitgeber bezahlt. Der Arbeitnehmer kann auch während der Kurzarbeit eine Ausbildung erfolgen, in diesem Fall wird die Höhe der Entschädigung zu 100% des Nettoergebnisses erhöht.

Wenn der Arbeitnehmer eine monatliche Vergütung (Gehalt und Vergütung der akkumulierten Perioden der Kurzarbeit) erhält, die weniger als den Mindestlohn ist, so muss der Arbeitgeber eine zusätzliche Zulage ihm zahlen damit ermöglichen das Äquivalent des Mindestlohns zubekommen.

Dieser monatliche Mindestlohn gilt nur für Vollzeit -Mitarbeiter. Die Vergütung für die Kurzarbeit ist von Sozialabgaben frei. Es ist jedoch unter dem Vorbehalt der CSG und CRDS auf Ersatzeinkommen sowie Einkommensteuer.