Kommt es bezüglich Ihres Arbeitsvertrages zu einem Konflikt mit dem Arbeitgeber, können Sie sich an das französische Arbeitsgericht (Conseil de prud’hommes) wenden.

Allerdings müssen Sie sich vorher um eine Einigung bemühen.

Um die Schlichtungsstelle des Arbeitsgerichts anzurufen, müssen Sie an die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts einen Antrag richten :

Verjährungsfrist:

Das französische Arbeitsgericht (Conseil de prud’hommes) kann im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist angerufen werden. Bei Lohn- und Gehaltsangelegenheiten liegt die Verjährungsfrist bei fünf Jahren (5 Jahren). Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Tag der Fälligkeit des Arbeitsentgelts. Für Forderungen, die keine Lohnersatzleistungen sind, wie etwa Abfindungen für Kündigungen oder Schadenersatzleistungen für eine missbräuchliche Kündigung gilt die zivilrechtliche Verjährungsfrist von 5 Jahren.

Besondere Verfahrensweise im Falle einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen :

Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen, sich umgehend mit den französischen EURES-Berater/innen in Verbindung zu setzen.