Artikel L 1262-4 des französischen Arbeitsgesetzbuchs stellt die Mindestschutzregeln auf, die für entsendete Arbeitnehmer auf dem französischen Hoheitsgebiet zur Anwendung kommen. Die ausländischen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer auf das französische Hoheitsgebiet entsenden, sind verpflichtet, die Gesetzestexte, Vorschriften und tariflichen Bestimmungen einzuhalten, die für die von Unternehmen derselben Sparte, die in Frankreich niedergelassen sind, beschäftigten Arbeitnehmer auf den nachstehenden Gebieten gelten:

Die Beihilfen, die in Verbindung mit der Entsendung gewährt werden, sind Teil des Mindestgehalts (ausgeschlossen werden die Beihilfen, die im Rahmen der Erstattung der Ausgaben in Verbindung mit der Entsendung gezahlt werden).

Für auf das französische Territorium entsendete Arbeitnehmer kommen die Bestimmungen des französischen Rechts über den Abschluss und den Abbruch des Arbeitsvertrags, die Belegschaftsvertretung, die berufliche Fortbildung und die Vorsorge nicht zur Anwendung.

Das französische Arbeitsgericht (Conseil des Prud’hommes) ist zuständig für Streitfälle in Verbindung mit den Arbeitsbedingungen und der Bezahlung der auf das französische Hoheitsgebiet entsendeten Arbeitnehmer.

Bruttostundensatz des Mindestgehalts: 10,03 € zum 1.Januar 2019 (gilt einzig in Ermangelung einer günstigeren Tarifvereinbarung).