Sie haben nur in Luxemburg qearbeitet

Luxemburg ist lediglich zuständig :

Sie haben in mehreren EU-Staaten gearbeitet 

Die Koordinierung der versicherungsdauergebundenen Systeme wird in Artikel 44 der Verordnung 883/2004 EG entsprechend der Altersrentensysteme geregelt. Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente werden „erworben“, wobei die zuvor erworbenen Ansprüche nicht verloren gehen können.

In der Praxis muss jedes Mitgliedsland zunächst auf der Basis der nationalen Gesetzgebung feststellen, ob und in welchem Umfang eine Erwerbsminderung vorliegt.

Danach errechnet der Staat den Rentenanspruch so als ob alle Versicherungszeiten aller Mitgliedsländer zusammen auf seinem eigenen Staatsgebiet erfüllt worden wären. Dadurch wird ein theoretischer Betrag ermittelt. Schließlich wird die konkrete Rente entsprechend dem Anteil der tatsächlich in diesem Staat erfüllten Versicherungszeiten errechnet.

1. Voraussetzungen in Deutschland

In Deutschland muss der versicherte nachweisen, dass er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 36 Monate lang Rentenversicherungsbeiträge geleistet hat.

Darüber hinaus muss der Versicherte eine Wartezeit (Versicherungszeit) von fünf Jahren nachweisen. Diese Renten werden auch nur geleistet, wenn die maßgeblichen  Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Diese liegen bei der vollen Erwerbsminderungsrente seit dem 1. Januar 2016 bei 450 € pro Monat.

Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente bzw. bei Inanspruchnahme von Teilrenten werden die Grenzen individuell und unter anderem nach dem Verdienst der letzten 3 Jahre von Rentenbeginn ermittelt.

Durch die Änderungen zur Rente mit 67 hat sich auch bei den Erwerbsminderungsrenten das abschlagsfreie Rentenalter nach hinten verschoben und zwar vom 63. auf 65. Lebensjahr. Bis zum Jahr 2023 blieben diejenigen von der Anhebung  verschont, die bei Rentenbeginn 35 Pflichtbeitragsjahre  nachweisen können. Ab 2024 braucht man mindestens 40 Pflichtbeitragsjahre für den Vertrauensschutz.

2. Voraussetzungen in Luxemburg