Werbungskosten

Als Werbungskosten gelten Ausgaben, die unmittelbar zur Erlangung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Steuerpflichtige können bestimmte Ausgaben geltend machen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einkünften stehen.

Beispiele:

Der Pauschalbetrag ohne Fahrtkosten beträgt jährlich 540 € – 45 € pro Monat. Sollten die effektiven Kosten den Pauschalbetrag überschreiten, kann der Steuerpflichtige diese Kosten durch seine Steuererklärung abziehen.

Steuerabzug für Sonderausgaben 

Die hauptsächlichen betreffenden Sonderausgaben sind die Versicherungsprämie sowie Schuldzinsen für Verbrauchskredite.

Pauschale Steuerfreibetrag: 480 € pro Jahr

Steuerfreibetrag für Kinder, die nicht zum Haushalt der Steuerpflichtigen gehören

Bestimmungen

Dieser Steuerabzug ist dem Steuerpflichtigen gewährt, der die Kosten zur Erziehung, Unterhalt und Berufsausbildung des Kindes übernimmt, das nicht zu ihrem Haushalt gehört.

Das Kind muss  am 1. Januar des Steuerjahres jünger als 21 Jahre sein und der Steuerpflichtige soll im Wesentlichen für seine Unterhalt und Erziehung verantworten.

Betrag

Die Kosten können bis zum 480 € pro Steuerjahr abgezogen werden. Ab dem Geschäftsjahr 2017 wird die Abzug nicht gewährt, wenn sich die beiden Elternteile des Kindes ein gemeinsames Zuhause mit ihrem Kind teilen.

Beiträge und Versicherungsprämien 

Die folgenden Sonderausgaben können von der gesamten Einkünften von der Steuer abgezogen werden:

Die Prämie und Beiträge können bis zu 672 € von der Steuer abgezogen werden. Dieser Betrag doppelt sich für den Ehegatten in Zusammenveranlagung sowie für jedes Kind, das ein Recht zur Steuerminderung gewährt.

Außerberuflicher Freibetrag

Dieser Steuerfreibetrag wird den Ehegatten sowie Lebenspartnern gewährt, die eine berufliche Tätigkeit in Luxemburg ausüben.

Der außerberufliche Freibetrag beträgt 4.500 € pro Steuerjahr oder 450 € pro Monat.

Dieser Freibetrag ist automatisch durch Steuererklärung gewährt.