Wie im Falle einer Entlassung, kann der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kündigen (mit oder ohne Kündigungsfrist).

Kündigung durch den Arbeitnehmer mit Kündigungsfrist

Der Arbeitnehmer ist berechtigt, zu kündigen, d.h. seinen Arbeitsvertrag auf Eigeninitiative aufzulösen.

Der Arbeitnehmer kann seinen Arbeitsvertrag per Einschreiben kündigen, wobei die Unterschrift des Arbeitgebers auf dem Doppel des Kündigungsschreibens als Empfangsbestätigung gilt. Im Gegensatz zur Kündigung durch den Arbeitgeber, bei der dieser verpflichtet ist, sich zu rechtfertigen, muss eine Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht begründet sein.

Kündigungsfristen:
BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist
Weniger als 5 Jahre1 Monat
Zwischen 5 und 10 Jahren2 Monate
Mehr als 10 Jahre3 Monate

Arbeitsvertrag wegen einer schwerwiegenden Verfehlung des Arbeitsgebers kündigen

Im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung seitens des Arbeitgebers (z.B.: unbezahlte Löhne, sexuelle oder moralische Belästigung (Mobbing), Gewalt) hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seinen Arbeitsvertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall ist die Auflösung des Vertrags sofort wirksam.

Der Arbeitnehmer kann Ihren Arbeitnehmer entweder per Einschreiben oder per persönlicher Aushändigung des Kündigungsschreibens unterrichten.  In zweitem Fall muss der Arbeitgeber das Duplikat des Schreibens als Empfangsbestätigung unterzeichnen.

Der Arbeitnehmer ist nicht dazu verpflichtet, die genauen Gründe für seine Kündigung zu nennen. 

Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber die Tatbestände nicht später als einen Monat, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, vorwerfen. Sie müssen real sein und der Arbeitnehmer muss sie gegebenenfalls beweisen können, d.h. im Falle eines möglichen Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht die entsprechenden Beweise liefern können.

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf die Kündigungsausgleichsentschädigung in Höhe des während der Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsentgelts, aber auf keine Abfindung.

Er hat aber Anspruch auf Arbeitslosengeldwenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die fristlose Kündigung aufgrund einer schwerwiegenden Verfehlung seitens des Arbeitgebers gerechtfertigt ist.

Jedoch kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen: