I – Französisches Invaliditätssystem

1) Erwerbsunfähigkeitsrente für Witwer oder Witwen (Pension d’invalidité de veuf)

Nur der/die Hinterbliebene (bzw. der geschiedene nicht wiederverheiratete Ehepartner) im Alter von mindestens 55 Jahren hat Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente für Witwer oder Witwen, unter der Bedingung, dass er selbst als erwerbsunfähig anerkannt wird.

Betrag:

Die Erwerbsunfähigkeitsrente für Witwer entspricht 54 % der Erwerbsunfähigkeitsrente, die der Verstorbene erhalten hat oder auf die er Anspruch gehabt hätte. Dieser Betrag kann um einen Zuschlag von 10 % erhöht werden, wenn Sie mindestens 3 Kinder gehabt haben oder mindestens 3 Kinder 9 Jahre lang vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres großgezogen haben.

Bei Wiederverheiratung verloren Sie Ihren Anspruch auf die Witwenrente.

Ab 55 Jahre wird die Witwen- oder Witwerinvaliditätsrente durch eine Witwen- oder Witweraltersrente im gleichen Betrag ersetzt.Die Waisenrenten werden von den Zusatzversicherungen übernommen.

2) Pension de réversion (Hinterbliebenenrente)

Nur der/die Hinterbliebene (bzw. der geschiedene Ehepartner) im Alter von mindestens 55 Jahren hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn seine/Ihre persönlichen Einnahmen vor dem Antrag oder der Zahlung der Hinterbliebenenrente  niedriger als der SMIC sind.

Für die Personen, die Witwer/Witwen vor dem 1. Januar 2009 geworden sind, beginnt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente mit mindestens 51 Jahren.

Betrag:

Die Hinterbliebenenrente entspricht 54 % der Altersrente, die der Verstorbene bezog oder auf die er Anspruch gehabt hätte.

Diese Rente kann unter bestimmten Voraussetzungen auch erhöht werden:

Maximale Pension : 54 % der Hinterbliebenenrente: 10.426,32 € /Jahr, oder 868,86 € /Monat.

Minimale Pension ab 15 Jahren Versicherung : 3 406,47 € /Jahr oder 283,87 € /Monat

Die Hinterbliebenenrente muss bei der Kasse verlangt werden, die die Pensionsansprüche des Verstorbenen geltend gemacht hat, oder bei der Wohnsitzkasse des Hinterbliebenen.

II – Deutsches Invaliditätssystem

Beim Tod des Empfängers einer deutschen Pflegerente kann der überlebende Ehepartner eine Witwen- oder Witwerrente unter folgenden Bedingungen beanspruchen :

Es gibt zwei verschiedene Renten:

In den ersten drei Monaten erhält der Hinterbliebene eine Altersrente. Nachher beträgt diese Pension 55 % der “großen Witwenrenten” und 25 % der “kleinen Witwenrenten”. Die eventuellen Einkommen der Person und deren Familiensituation werden in Betracht genommen.

Halbwaisen haben Anspruch auf einen Teil der Witwen- oder Witwerrente bis zum Alter von 18 Jahren (27 Jahre bei Berufsausbildung).

Hinterbliebene sozialversicherter Grenzgänger müssen Ihren Hinterbliebenenrentenantrag bei der CPAM-Ortskrankenkasse Ihres Wohnortes stellen.