Die Unfall-/Berufskrankheitsversicherung  decken folgende Risiken ab:

Die Leistungen der Arbeitsunfall- / Berufskrankheitsversicherung können verringert werden, wenn der/die Geschädigte einen nicht zu entschuldigenden Fehler begangen hat (wenn Sie beispielsweise willentlich einen Fehler mit außerordentlicher Schwere begangen haben, der Sie einer Gefahr ausgesetzt hat, derer Sie sich hätten bewusst sein müssen).

Es erfolgen keine Leistungen, wenn der Unfall- oder der Berufskrankheit folgendes zugrunde liegt:

Die Arbeitsunfälle

Ein Unfall, der sich aufgrund oder anlässlich der Arbeit einer Person für einen Arbeitgeber ereignet, wird als Arbeitsunfall angesehen, ganz gleich, welche Ursache dieser Unfall hatte. Es ist außerdem notwendig, dass der Eintritt der zur Verletzung führenden Situation an die Arbeit gebunden ist.

Ein Unfall, der dem Arbeitnehmer während des Hin- oder Rückwegs zur Arbeit widerfährt, wird als Wegunfall angesehen, ganz gleich, welche Ursache dieser Unfall hatte:

Anerkennung der Berufskrankheit

Die Berufskrankheit ist die Folge eines Risikos, dem der Arbeitnehmer längerfristig ausgesetzt ist und welches mit der Ausübung der üblichen beruflichen Tätigkeit zusammen hängt.

Nach dem Datum, an dem die CPAM (Caisse Primaire d’Assurance Maladie) von Ihrer Berufsunfähigkeitserklärung Kenntnis genommen hat, muss diese sich innerhalb von drei Monaten (eventuelle Verlängerung von drei zusätzlichen Monaten möglich) äußern. Diese Frist wird ihr nach der Bekanntmachung des Regionalkomitees der Anerkennung von Berufskrankheiten auferlegt. Wenn die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist, wird der berufliche Charakter der Krankheit automatisch anerkannt.

Wenn der berufliche Charakter der Krankheit nicht anerkannt wird, wird die Krankheit von der Krankenversicherung entschädigt.