Die vom Staat oder einer juristischen Person öffentlichen Rechts gezahlten Dienstbezüge sind im Schuldnerland (Beschäftigungsland = Deutschland) steuerpflichtig, sofern der Bezieher Staatsangehöriger dieses Staates ist (im vorliegenden Fall also die französische Staatsangehörigkeit besitzt). Besitzt er nur die franzözische Staatsangehörigkeit, ist die Einkommensteuer im Wohnsitzland zu entrichten.