Das im Juli 1959 geschlossene deutsch-französische Steuerabkommen sowie die zusätzlichen Vereinbarungen legen eine grundsätzliche Einkommensteuerpflicht im Beschäftigungsland fest, d. h. in dem Land, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird.

Um den steuerlichen Status eines französischen Grenzgängers zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (Artikel 13 Doppelbesteuerungs- abkommen, DBA):

Es darf sich ausschließlich nur um Arbeitnehmer handeln, die

Arbeitnehmer,  die den Status des Grenzgängers erfüllen, sind mit ihrem Arbeits-einkommen  in der Regel in ihrem Wohnsitzland  steuerpflichtig.  Arbeitnehmer ohne Grenzgängerstatus  werden in der Regel in dem Land besteuert, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben.

Selbst wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der steuerrechtliche Grenzgängerstatus in einigen Fällen verloren gehen.

Die 45-Tage-Regel

Wenn es dem Grenzgänger nicht möglich ist, nach jedem Arbeitstag an seinen Wohnort zurückzukehren, oder wenn er beispielsweise außerhalb der Grenzregion arbeitet, behält er dennoch seinen Grenzgängerstatus:

Einzelheiten zur Anwendung der 45-Tage-Regelung finden Sie in der Verständigungsvereinbarung vom 16. Februar 2006 zwischen Frankreich und Deutschland zur 183-Tage-Regelung und zur Anwendung der Grenzgängerregelung. Wenden Sie sich dafür bitte an Ihr Finanzamt.

Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, gelten Sie steuerrechtlich nicht als Grenzgänger und zahlen Ihre Einkommensteuer in Deutschland.