In Belgien muss eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber spätestens am Tag des Beginns der Telearbeit schriftlich abgeschlossen werden. Der Arbeitsvertrag oder die Vereinbarung muss unbedingt folgende Elemente beinhalten : 

Für die regelmäßige Telearbeit : 

Der Arbeitnehmer muss über seine Arbeitsbedingungen informiert werden :

• Die Beschreibung der auszuführenden Arbeiten,
• Der Unternehmensbereich in dem er arbeitet, 
• Die Identifizierung seines Vorgesetzten (und anderer Personen, denen er persönliche oder berufliche Fragen stellen kann).

Die Rechte von Telearbeitern in Belgien sind dieselben wie für die Arbeitnehmer die in den Räumlichkeiten des Unternehmens arbeiten in Bezug auf Ausbildung, Karrieremöglichkeiten und Bewertungspolitik.

Für die gelegentliche Telearbeit : 

Diese Form der Telearbeit unterliegt dem Gesetz vom 5. März 2017 in den Artikeln 22 bis 28. Sie kann im Falle höherer Gewalt oder persönlichen Gründen vom Arbeitnehmer beantragt werden. Die persönlichen Gründen müssen den Arbeitnehmer davon abhlaten, seine Arbeit in den Räumlichkeiten des Unternehmens zu verrichten, un die Tätigkeiten, die er ausübt, müssen mit gelegentlicher Telearbet vereinbar sein. 

Der Arbeitnehmer muss den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist stellen und die Gründe angeben. Es ist ein Recht aber keine Verpflichtung für den Arbeitgeber, der die Telearbeit verweigern kann. Er muss den Arbeitnehmer so bald wie möglich schriftlich über den Antrag informieren. 

Die Telearbeit beruht auf einer gemeinsamer Vereinbarung, über : 

Die gelegentliche Telearbeit kann, nach Beschluss des Arbeitgebers, in einem Tarifvertrag oder Arbeitsverordnung eingerahmt werden. In diesem Falle müssen unbedingt die folgenden Informationen in Betracht genommen werden :