Die Dienstleistungen müssen den gesetzlichen, vorschriftsmäßigen und behördlichen Bestimmungen und den in die Tarifverträge aufgenommenen allgemeingültigen Bestimmungen usw. oder den allgemeingültigen Vereinbarungen auf dem Gebiet des branchenübergreifenden sozialen Dialogs auf den nachstehenden Gebieten gerecht werden:

Bestimmte Unternehmen können von den luxemburgischen Bestimmungen, die für entsendete Arbeitnehmer zur Anwendung kommen, teilweise befreit werden

Von der Einhaltung der Bestimmungen über das Mindestgehalt und den bezahlten Urlaub werden die Unternehmen befreit, die anfängliche Montage- oder erste Einrichtungsleistungen für ein Objekt erbringen, die für die Inbetriebnahme desselben zwingend erforderlich sind und von Facharbeiten des Unternehmens ausgeführt werden, die in den Liefervertrag dieses Objekts aufgenommen wurden, sofern die Dauer dieser Leistungen auf einen Bezugszeitraum von 12 Monaten maximal 8 Tage beträgt.

Beispiel: Lieferung einer Maschine, die einer Anlage bedarf.

Diese Ausnahmebestimmung gilt nicht für Unternehmen der Baubranche, die ihrerseits ab dem ersten Tag der Entsendung alle zwingenden luxemburgischen Bestimmungen einhalten müssen, die im Fall der Entsendung auf das Hoheitsgebiet des Großherzogtums zur Anwendung kommen.