Seit dem 1. Januar 2017 stellt die deutsche Zollbehörde das Portal zur Erklärung des Mindestgehalts zur Verfügung, über das der Arbeitgeber oder das Anwenderunternehmen die Erklärungen über den/die nach Deutschland entsendeten Arbeitnehmer abgibt. Sie müssen dem Mindestlohngesetz oder dem Entsendegesetz über die Entsendung oder Bereitstellung von Arbeitnehmern im Ausland gerecht werden.

www.meldeportal-mindestlohn.de

Der Arbeitgeber, der Personal nach Deutschland entsendet, ist verpflichtet, über das Mindestlohnportal die nachstehenden Angaben zu übermitteln :

Der Arbeitgeber, der Personal nach Deutschland entsendet, ist verpflichtet, eine Bescheinigung vorzulegen, mit der er erklärt, die Mindestarbeitsbedingungen in Ansehung des Mindestlohn- und Entsendegesetzes in Deutschland einzuhalten.

Die entsprechenden Formulare sind unter der nachstehenden Adresse des Finanzministeriums verfügbar : www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do

Während der Entsendedauer ist der Arbeitgeber ferner verpflichtet, die nachstehenden Unterlagen aufzubewahren :

Diese vier Schriftstücke müssen auf jeden Fall in Deutschland sofort verfügbar sein. Der Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt eine Rechtswidrigkeit dar, die geahndet werden kann.

Die Gesamtheit der eingeforderten Unterlagen und Bescheinigungen werden ausdrücklich in der deutschen Sprache vorgelegt oder mit einer Übersetzung ins Deutsche eingereicht.